Um als genossenschaftlicher Prüfungsverband in Deutschland zugelassen zu werden, müssen verschiedene gesetzliche Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt werden. Diese sind im Genossenschaftsgesetz (GenG) geregelt, insbesondere in den §§ 63 bis 64a GenG, sowie in den entsprechenden Rechtsverordnungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der wesentlichen Anforderungen:
1. Rechtsform und Organisation
- Rechtsform: Ein Prüfungsverband muss selbst eine juristische Person sein, z. B. ein eingetragener Verein (e. V.) oder eine eingetragene Genossenschaft (eG).
- Unabhängigkeit: Der Prüfungsverband muss unabhängig sein und darf keine Interessen vertreten, die mit seiner Prüfungsaufgabe in Konflikt stehen. Insbesondere dürfen die Mitglieder des Verbands nicht maßgeblich von einzelnen geprüften Genossenschaften beeinflusst werden.
2. Sachliche und personelle Ausstattung
- Fachliche Qualifikation: Der Prüfungsverband muss über eine ausreichende Anzahl qualifizierter Prüferinnen und Prüfer verfügen. Diese müssen in der Regel Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder entsprechend qualifizierte Fachleute sein.
- Technische Ausstattung: Es muss eine angemessene organisatorische und technische Ausstattung vorhanden sein, um Prüfungen ordnungsgemäß durchführen zu können.
3. Nachweis der Eignung
- Erfahrung und Fachkenntnis: Der Verband muss nachweisen, dass er die erforderliche Erfahrung und Kompetenz besitzt, um die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen ordnungsgemäß durchzuführen.
- Qualitätskontrolle: Es muss ein System zur Sicherstellung der Qualität der Prüfungen vorhanden sein.
4. Prüfungsgegenstand und Aufgabenbereich
- Satzungszweck: Der Verband muss in seiner Satzung die Durchführung von Prüfungen für Genossenschaften als Hauptaufgabe verankern.
- Prüfungsumfang: Der Prüfungsverband ist verpflichtet, alle rechtlich vorgeschriebenen Prüfungen durchzuführen, z. B. die Pflichtprüfungen nach § 53 GenG (regelmäßige Prüfung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Genossenschaften).
5. Zulassung durch die Aufsichtsbehörden
- Erlaubnisverfahren: Ein Prüfungsverband muss die Zulassung bei der zuständigen obersten Landesbehörde (in der Regel das Wirtschaftsministerium des jeweiligen Bundeslandes) beantragen.
- Nachweis der Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit: Im Rahmen des Zulassungsverfahrens müssen Dokumente vorgelegt werden, die die organisatorische, personelle und fachliche Leistungsfähigkeit sowie die Unabhängigkeit des Verbands belegen.
6. Mitgliedschaft und Mindestanzahl geprüfter Genossenschaften
- Mindestens 14 Mitglieder: Ein Prüfungsverband muss gemäß § 63b GenG mindestens 14 Mitglieder haben, die geprüft werden können, um zugelassen zu werden. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass der Verband eine ausreichende Basis für die wirtschaftliche Tragfähigkeit seiner Prüfungsarbeit hat.
7. Überwachung durch die Behörden
- Ein zugelassener Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Landesbehörde. Diese kontrolliert, ob der Verband seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
8. Weitere Anforderungen
- Eigenständigkeit: Der Prüfungsverband muss wirtschaftlich unabhängig sein und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um seine Tätigkeit langfristig sicherzustellen.
- Fortbildungspflicht: Die Prüferinnen und Prüfer des Verbands müssen regelmäßig an Fort- und Weiterbildungen teilnehmen, um die fachliche Qualität der Prüfungen sicherzustellen.
Fazit
Die Zulassung als genossenschaftlicher Prüfungsverband setzt umfassende organisatorische, personelle und fachliche Voraussetzungen voraus. Ziel dieser Anforderungen ist es, die Qualität und Unabhängigkeit der Prüfungen zu gewährleisten, um den gesetzlichen Auftrag des Schutzes der Mitglieder und Gläubiger der Genossenschaften zu erfüllen.
Die genauen Details und erforderlichen Nachweise hängen vom jeweiligen Bundesland ab, in dem die Zulassung beantragt wird. Es empfiehlt sich, frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Landesbehörde aufzunehmen und die Anforderungen im Detail abzuklären.
Kommentar hinterlassen