Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine entscheidende Klärung zur örtlichen Zuständigkeit von Jugendhilfeträgern getroffen, wenn beide Elternteile das Personensorgerecht verlieren. Die Zuständigkeit wird durch den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil vor Beginn der Jugendhilfeleistung bestimmt. Diese Entscheidung wurde im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem hessischen Landkreis und einer Stadt in Nordrhein-Westfalen gefällt, in dem es um die Erstattung von Jugendhilfekosten in Höhe von circa 330.000 Euro ging.
Das Kind, geboren 2008, lebte zunächst beim Vater in Nordrhein-Westfalen. Nach der Trennung der Eltern im Jahr 2012 und dem Umzug der Mutter nach Hessen 2014, verlor der Vater 2017 die elterliche Sorge. Die Mutter war daraufhin allein sorgeberechtigt, bis auch ihr 2018 das Sorgerecht entzogen wurde. Der Landkreis Hessen übernahm daraufhin die Jugendhilfeleistungen und forderte später von der Stadt in Nordrhein-Westfalen die Kostenerstattung, da der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Jugendhilfe beim Vater lag.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Auffassung des hessischen Landkreises und wies die Revision der Stadt Nordrhein-Westfalen zurück. Es stellte klar, dass die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthaltsort desjenigen Elternteils bestimmt wird, bei dem das Kind zuletzt lebte. Diese Entscheidung trägt zur Klarheit in der Anwendung des § 86 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 des SGB VIII bei und ist richtungsweisend für ähnliche Fälle.
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