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Zustellung von deutschen Gerichtsurteilen in die USA und weiteren Ländern

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Bundesamt für Justiz

Bekanntmachung
über die Änderungen der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Länderteil

Vom 11. Juli 2018

Nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den zuständigen Bundesressorts und den Landesjustizverwaltungen macht das Bundesamt für Justiz zum Zweck der einheitlichen Verwaltungspraxis der mit der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 befassten Behörden die Neufassungen der Länderabschnitte „Dschibuti“, „Laos“, „Uganda“ und „Vereinigte Staaten von Amerika“ bekannt. Die nachstehenden Neufassungen entsprechen in der Textfassung und Gestaltung einem zwischen den Bundesressorts und den Landesjustizverwaltungen vereinbarten einheitlichen Standard und weichen daher in Teilen von den rechtsförmlichen Vorgaben der Bundesregierung ab.

1.
Der Länderabschnitt „Dschibuti“ erhält die folgende Fassung:

Dschibuti

I.
Rechtsgrundlagen
1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
II.
Ausgehende Ersuchen
1.

Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch dschibutische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch dschibutische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
III.
Eingehende Ersuchen
1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
IV.
Kosten
Keine Bemerkungen.
2.
Der Länderabschnitt „Laos“ erhält die folgende Fassung:

Laos

I.

Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch laotische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Vientiane kann Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen.
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach), gegebenenfalls mit Übersetzungen in die laotische Sprache (§ 27 ZRHO), erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch laotische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Vientiane erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.

Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
IV.
Kosten
Keine Bemerkungen.
3.
Der Länderabschnitt „Uganda“ erhält die folgende Fassung:

Uganda

I.

Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch ugandische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kampala kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch ugandische Behörden derzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kampala erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.

Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
IV.
Kosten
Keine Bemerkungen.
4.
Der Länderabschnitt „Vereinigte Staaten von Amerika“ erhält die folgende Fassung:
Vereinigte Staaten von Amerika
(einschließlich Guam, Puerto Rico, Amerikanische
Jungferninseln und Nördliche Marianen)

I.

Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907, 1995 II S. 757); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.

Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

Unterhalt
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)
Als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).

durch ausländische Stellen:

a)
Empfangsstelle ist „ABC Legal, 633 Yesler Way, Seattle, WA 98104, USA“ (Artikel 2 HZÜ), vgl. Anlage 2.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, für eventuelle Rückfragen eine E-Mail-Adresse anzugeben.
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO). Den Ersuchen, die in Puerto Rico erledigt werden sollen, können statt der Übersetzungen in die englische solche in die spanische Sprache beigefügt werden.
d)
Zustellungsersuchen werden von ABC Legal vorrangig durch persönliche Übergabe erledigt. Falls daneben eine Ersatzzustellung gewünscht ist, muss dies gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b HZÜ ausdrücklich neben der Zustellung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a HZÜ beantragt werden. Die Zustellung richtet sich nach dem Verfahrensrecht des jeweiligen Bundesstaates. In der Regel ist die Ersatzzustellung an erwachsene Familienangehörige, eine in der Familie beschäftigte Person oder einen erwachsenen Mitbewohner möglich. Ersatzzustellungen durch Einlegen in den Briefkasten (entsprechend § 180 ZPO) sind mit ABC Legal nicht möglich.
e)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Empfangsstelle (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
f)
ABC Legal ist verpflichtet, Zustellungsersuchen binnen 30 Werktagen auszuführen. Sachstandsanfragen können an info@hagueservice.net gerichtet werden. In Eilfällen kann um eine beschleunigte Zustellung (ohne Anfall zusätzlicher Kosten) ersucht werden, die binnen sieben Werktagen erledigt werden soll. Sie muss explizit beantragt werden („expedited service“).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Zentrale Behörde ist das „U.S. Department of Justice, Civil Division, Office of International Judicial Assistance, Benjamin Franklin Station, P.O. Box 14360, Washington, D.C. 20004, USA“ (Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ). Den Ersuchen, die in Puerto Rico erledigt werden sollen, können statt der Übersetzungen in die englische solche in die spanische Sprache beigefügt werden.
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Es empfiehlt sich, in dem Ersuchen für eventuelle Rückfragen eine E-Mail-Adresse anzugeben.
e)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das Department of Justice dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist zulässig.
f)
Wird nicht explizit um eine mündliche Befragung ersucht, werden Zeugenaussagen durch die Beantwortung von schriftlichen Fragen erlangt. Nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika ist eine Vernehmung in der Weise, dass die zu vernehmende Person veranlasst wird, alles über den Gegenstand der Vernehmung Bekannte im Zusammenhang anzugeben, nicht üblich. Zur Förderung einer sachgemäßen Erledigung von Ersuchen um Vernehmung einer Person empfiehlt es sich, alle zur Person und zur Sache erheblichen Einzelheiten in Form eines Fragebogens (vgl. Anlage 1) anzuführen.
g)
Nähere Informationen insbesondere zu Ersuchen um Bereitstellung von DNA-Proben und Einsatz von Videokonferenztechnik liegen den Landesjustizverwaltungen vor.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung, Abnahme von Eiden oder Aufnahme von Beweisen durch Vorlage von Urkunden oder anderen Gegenständen in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.
Bei in Puerto Rico zu erledigenden Rechtshilfeersuchen sollen grundsätzlich amerikanische Behörden in Anspruch genommen werden. Konsularische Beweisaufnahmen für Puerto Rico sind nur im Generalkonsulat Miami möglich. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
III.

Eingehende Ersuchen

1.

Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
f)
Nach dem Recht bestimmter Bundesstaaten der Vereinigten Staaten sind auch nichtstaatliche Stellen, insbesondere Rechtsanwälte, zur Bewirkung von Zustellungen in Gerichtsverfahren befugt. Nach Auffassung der Vertragspartner fallen auch Zustellungsanträge solcher Personen in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 1 HZÜ.
2.

Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat.

Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ sowie der Artikel 14 und 26 HBÜ erstattet, siehe anliegende Anlage 2. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Bonn, den 11. Juli 2018

II 1 – 9341/2 – 21 883/2018

Bundesamt für Justiz

Im Auftrag
Dr. Plötzgen-Kamradt

 

Anlage 1
Vereinigte Staaten

Muster
eines Fragebogens bei der Abfassung von Ersuchen

1. Frage:
Welches ist Ihr Name, Vorname, Alter, Beruf, Wohnsitz?
2. Frage:
Kennen Sie die Parteien und seit wann? Sind Sie mit einer von ihnen verwandt oder verschwägert?
3. Frage:
Hatten Sie mit dem Beklagten am            eine Unterredung?
Wenn ja, welche Personen waren noch anwesend?
4. Frage:
Hat der Beklagte bei dieser Gelegenheit erklärt            ?
usw.
Letzte Frage:
Wissen Sie sonst noch etwas über die Streitfragen in diesem Rechtsstreit, was Sie noch nicht gesagt haben?

Bitte äußern Sie sich hierzu ausführlich.

Anlage 2
Vereinigte Staaten

ABC Legal
633 Yesler Way
Seattle, WA 98104
USA

Telefon: + 1 (2 06) 5 21 29 79
Fax: + 1 (2 06) 2 24 34 10
E-Mail: info@hagueservice.net
Internetseite: http://www.hagueservice.net

Zustellungsgebühren: Zahlbar in amerikanischer Währung im Voraus

Jahr Beschreibung Gebühr in U.S. Dollar
Bis zum Jahr 2020 Persönliche Zustellung oder Zustellung per Post 95 $

Zahlungsmöglichkeiten: VISA/Mastercard und die meisten der internationalen Kreditkarten, Banküberweisungen, internationale Postanweisungen und von der Regierung ausgestellte Schecks. Der Zustellungsempfänger ist beim Zahlungsvorgang zwingend anzuführen. Alle Zustellungsersuchen, die ohne Nachweis der Zahlung in einer der vorgenannten Formen eingehen, werden unerledigt zurückgesandt.

Es empfiehlt sich sicherzustellen, dass bei Eingang des Ersuchens bei ABC Legal die Zahlung dort bereits eingegangen ist (Übersendung des Ersuchens etwa zwei Wochen nach Zahlung).

Bankverbindung: Wells Fargo Bank
Kontonummer: 2007107119
Swift Code (Bankleitzahl): WFBIUS6S

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