Die Antragstellerin wirft dem Betriebsratsvorsitzenden vor, lediglich am 8.11.2022 an dem Betriebsrätetag teilgenommen zu haben. An den Folgetagen sei er der Veranstaltung vollständig ferngeblieben und ausschließlich privaten Angelegenheiten nachgegangen. Es bestehe aufgrund seiner Angaben im Arbeitszeitnachweis auch der Verdacht eines Arbeitszeitbetruges.
Der Betriebsratsvorsitzende hat eingeräumt, die Veranstaltung am Vormittag des 9.11. verlassen und danach nicht mehr besucht zu haben. Er habe während der von ihm angegebenen Zeiten aber anderweitige Betriebsratstätigkeiten ausgeführt.Am 24.11.2022 hat die Antragstellerin beim Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden beantragt. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zur Kündigung nicht erteilt.
Daraufhin hat die Antragstellerin beim Arbeitsgericht Lüneburg die Ersetzung der Zustimmung beantragt.
Betriebsratsmitglieder genießen Sonderkündigungsschutz. Vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Betriebsratsgremiums. Erst nach erklärter Zustimmung darf die Kündigung ausgesprochen werden. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung eines seiner Mitglieder, muss der Arbeitgeber zunächst beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates beantragen. Erst nach Rechtskraft einer die Zustimmung ersetzenden gerichtlichen Entscheidung kann die außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden.
Aktenzeichen: Arbeitsgericht Lüneburg 2 BV 6/22
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