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Zuzahlungen

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Seit dem Jahr 2004 müssen gesetzlich Versicherte zu einer ganzen Reihe von Leistungen der Krankenkassen entsprechende Zuzahlungen leisten. Das betrifft nicht nur Heil- und Hilfsmittel, Arzneimittel oder die so genannte Praxisgebühr, sondern auch Zuzahlungen beim Einsatz eines Notarztes, bei der notärztlichen Behandlung im Krankenhaus oder dem Einsatz eines Rettungswagens oder Rettungshubschraubers.

Dazu sind vom Versicherten Zuzahlungen von maximal 10 Euro aufzubringen. Diese Kosten sind auch dann zu bezahlen, wenn im gleichen Quartal schon eine Praxisgebühr fällig geworden ist.

Die Kosten für Rettungsfahrten, auch die eines Rettungshubschraubers, werden von der Krankenkasse bei zwingend medizinischer Notwendigkeit übernommen. „Das Gesetz regelt dazu, dass die Kosten auch dann bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus übernommen werden, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. Trotzdem ist hier eine Zuzahlung von 10 Euro erforderlich“, informiert Marion Schmidt, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

Problematisch kann es werden, wenn der Rettungswagen von den Angehörigen des Versicherten angefordert wurde und der Notarzt vor Ort entscheidet, dass ein Transport ins Krankenhaus nicht mehr notwendig ist, da sich der Zustand des Patienten erheblich verbessert hat. Hier gehen die Meinungen oft auseinander. Der Gesetzgeber hat dazu keine gesonderte Regelung getroffen. Allerdings kann dem medizinischen Laien die Anforderung eines Rettungsarztes ohne zwingenden medizinischen Grund nicht zur Last gelegt werden. Es sei denn, es erlaubt sich jemand ein Späßchen. „Wenn die Krankenkasse dem Versicherten die Kosten für den Einsatz eines Rettungswagens trotzdem in Rechnung stellen sollte, kann dieser sich mit einem Widerspruch wehren“, rät Schmidt.

Die Zuzahlung für den Einsatz eines Rettungswagens wird von der jeweiligen Krankenkasse in Rechnung gestellt. Damit könnte sich die Krankenkasse sogar bis zu 4 Jahren Zeit lassen. In der Regel wird die Krankenversicherung aber schon nach einigen Wochen diese 10 Euro einfordern.

Auch bei Beitragsrückständen von mehr als 2 Monaten werden Versicherte notärztlich versorgt. Allerdings ruhen wegen der Zahlungsrückstände die üblichen Leistungen der jeweiligen Krankenversicherung.

Quelle:VBZ Sachsen

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