Bundesministerium
für Digitales und Verkehr
Zweite Änderung
der Bekanntmachung der Förderrichtlinie mFUND
Vom 15. November 2023
Die Bekanntmachung der Förderrichtlinie mFUND vom 15. September 2021 (BAnz AT 30.09.2021 B6), die mit Bekanntmachung vom 2. Februar 2022 (BAnz AT 09.02.2022 B6) geändert worden ist, wird geändert:
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Nummer 1.8 wird wie folgt geändert:Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-Abl. L167/1 vom 30. Juni 2023) – (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
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Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:5.5 Bemessungsgrundlage und FörderquoteBemessungsgrundlage für die Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind entsprechend Artikel 25 Absatz 3 AGVO die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Die maximale Förderquote richtet sich nach der Zuordnung der zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten beziehungsweise Ausgaben zu den Förderkategorien und -intensitäten entsprechend Artikel 25 Absatz 5 AGVO. Für Unternehmen, die der Definition für kleine und mittlere Unternehmen der AGVO entsprechen, kann im Einzelfall eine höhere Zuwendung nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a gewährt werden. Darüber hinaus kann für Verbundprojekte, die die Bedingungen von Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b AGVO erfüllen, ebenfalls die Förderquote erhöht werden.
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Nummer 7.3 wird wie folgt geändert:7.3 Anforderungs- bzw. AbrufverfahrenDem Fördernehmer werden die bewilligten Fördermittel nach den für seine Abrechnungsart jeweils geltenden Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß Verwaltungsvorschrift-BHO Nummer 7 zu § 44 Absatz 1 BHO bereitgestellt. Fördernehmer, deren Anträge gem. ANBest-P-Kosten bewilligt werden, erhalten die Zuwendung im Anforderungsverfahren. Bei Teilnahme am Anforderungsverfahren dürfen Zuwendungen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb eines im Zuwendungsbescheid festzulegenden Zeitraums für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Der für die Verwendung der Mittel festzulegende Zeitraum darf nicht mehr als sechs Wochen nach Auszahlung betragen (Nummer 8.2.5 Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO). Fördernehmer, deren Anträge gemäß ANBest-P bzw. ANBest-Gk bewilligt werden, erhalten die Zuwendung im Abrufverfahren, sobald der jährliche Zuwendungsbetrag 500 000 Euro übersteigt. Bei Teilnahme am Abrufverfahren dürfen die Zuwendungsempfänger die ihnen bewilligten Zuwendungen nach Bedarf bei der zuständigen Bundeskasse abrufen. Die Mittel dürfen dabei erst am Tag des Bedarfs und nur insoweit abgerufen werden, als sie für fällige Zahlungen benötigt werden. Die im Rahmen des Abrufverfahrens zu berücksichtigenden Vorgaben und Abläufe finden sich in den Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen (BNBest-Abruf).Liegt der jährliche Zuwendungsbetrag unter 500 000 Euro, erfolgt die Bereitstellung der Zuwendung im Anforderungsverfahren.
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Nummer 7.5 wird wie folgt geändert:7.5 Zu beachtende VorschriftenFür die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
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Nummer 7.6 wird wie folgt geändert:Einzelbeihilfen von über 100 000 Euro werden nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 1 AGVO mit den aus Anhang III zur AGVO ersichtlichen Informationen auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht.
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Nummer 9.2 wird wie folgt geändert:9.2 Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
Berlin, den 15. November 2023
Bundesministerium
für Digitales und Verkehr
Im Auftrag
Benjamin Brake
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