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Zweite Änderung der Bekanntmachung der Kostenpauschalen für die Erstattung der Kosten der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH und des Bundesministeriums der Finanzen nach § 19 des Stabilisierungsfondsgesetzes

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium der Finanzen

Zweite Änderung
der Bekanntmachung
der Kostenpauschalen für die Erstattung der Kosten
der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH und
des Bundesministeriums der Finanzen
nach § 19 des Stabilisierungsfondsgesetzes

Vom 11. November 2022

Die Bekanntmachung der Kostenpauschalen für die Erstattung der Kosten der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH und des Bundesministeriums der Finanzen nach § 19 des Stabilisierungsfondsgesetzes vom 3. November 2021 (BAnz AT 29.11.2021 B1) wird wie folgt geändert:

Nummer 1.3 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Monitoringphase beginnt nach Unterzeichnung der Verträge über die Stabilisierungsmaßnahmen und endet mit Beendigung der Stabilisierung.

Die Kostenpauschale der Monitoringphase (Monitoringpauschale) deckt die fortlaufenden Verwaltungskosten für umgesetzte Stabilisierungsmaßnahmen (Monitoringkosten). Der Verteilungsschlüssel für die gesamten Monitoringkosten auf die relevanten Maßnahmenempfänger wird unter Zugrundelegung des typisiert erfassten anteiligen zeitlichen Aufwands der Abteilung in der Finanzagentur, in der der Monitoringaufwand im Wesentlichen entstanden ist, der Anzahl der Kostenschuldner, die für die Verteilung zur Verfügung stehen, sowie der individuellen Begrenzung der Monitoringpauschale auf einen jährlichen Maximalbetrag in Höhe von 0,7 % des jeweils gewährten Maßnahmenvolumens (Kappungsgrenze) bestimmt.“

Diese Änderung tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 11. November 2022

Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag
von der Wense

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