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Energiekrise

Zweite Änderung der Bekanntmachung der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs („Energiekostendämpfungsprogramm“)

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Zweite Änderung
der Bekanntmachung der Richtlinie
über die Gewährung von Billigkeitsleistungen
zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs
(„Energiekostendämpfungsprogramm“)

Vom 4. Oktober 2022

Die Bekanntmachung der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs („Energiekostendämpfungsprogramm“) vom 12. Juli 2022 (BAnz AT 15.07.2022 B2), die durch die Bekanntmachung vom 19. August 2022 (BAnz AT 26.08.2022 B1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In die Präambel wird am Ende ein neuer Absatz eingefügt:
„Nachdem der Förderzeitraum zunächst vom 1. Februar bis 30. September 2022 festgelegt wurde, wird das Programm aufgrund der weiterhin hohen Strom- und Erdgaspreise bis 31. Dezember 2022 verlängert. Anträge können bis 31. Dezember 2022 für den gesamten Förderzeitraum gestellt werden. Weitere Verlängerungen und Änderungen bleiben vorbehalten.“
2.
Nummer 1 Satz 1 wird durch folgenden Text ersetzt:
„Gegenstand der finanziellen Unterstützung sind Unternehmen mit stark gestiegenen Kosten aufgrund der im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine gestiegenen Erdgas- und Strompreise im Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 (Förderzeitraum).“
3.

In Nummer 4.2.1 Buchstabe b wird folgender Doppelbuchstabe cc eingefügt:

cc)

„Für die in den Kalendermonaten Oktober bis Dezember 2022 verbrauchten Einheiten:

Faktor
Erste Stufe 0,3
Zweite Stufe 0,5
Dritte Stufe 0,7“
4.
In Nummer 4.2.1 Buchstabe g wird am Ende von Satz 1 eingefügt:
„unabhängig von der Verwendungsart“.
5.

In Nummer 5.2 Buchstabe a werden die Doppelbuchstaben aa und bb wie folgt ersetzt:

„aa)
Das Unternehmen stellt seinen Antrag auf den Zuschuss bis zum 31. Dezember 2022 (materielle Ausschlussfrist) auf Basis seiner zum Antragszeitpunkt vorliegenden Informationen (Angaben und Unterlagen). Bis zum 31. Dezember 2022 kann das Unternehmen seine Informationen ergänzen. Das BAFA bewilligt die Zuschüsse nach Maßgabe dieser Richtlinie – zunächst unter Vorbehalt – unverzüglich, möglichst bis zum 31. Mai 2023 und in jedem Fall bis zum 30. September 2023. Auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten Informationen bewilligt das BAFA in der Phase 1 einen Abschlag in Höhe von 80 % des Zuschusses für die mit Informationen belegten Fördermonate. Die Bewilligung erfolgt für jeden einzelnen Fördermonat getrennt. Für die noch nicht mit Informationen belegten Fördermonate bewilligt das BAFA in der Phase 1 ebenfalls einen Zuschuss. Dieser Zuschuss wird auf Grundlage der bewilligten Zuschüsse für mindestens drei mit Informationen belegte Fördermonate wie folgt berechnet: Die Gesamtsumme der 80 %-Zuschüsse für die belegten Monate wird durch die Anzahl der belegten Monate geteilt und das Ergebnis mit der Zahl der nicht belegten Monate multipliziert. Das BAFA zahlt die Zuschüsse unverzüglich, möglichst bis zum 31. Mai 2023 und in jedem Fall bis zum 30. September 2023 aus. Bewilligung und Auszahlung erfolgen unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung und einer möglichen Rückforderung.
Für Verbundene Unternehmen im Sinne von Nummer 4.2.1 Buchstabe e gilt: Von dem gemäß des ersten Unterabsatzes errechneten Abschlag und Vorschuss wird dem antragstellenden Unternehmen je Unternehmen, das es im Vorgang als Verbundenes Unternehmen angegeben hat und für das keine Verzichtserklärung vorgelegt wurde, 20 % als Sicherheitseinbehalt abgezogen, um eine Überkompensation einzelner Teilunternehmen im Verbundenen Unternehmen zu verhindern. Das antragstellende Unternehmen erhält jedoch mindestens 30 % des als Abschlag und Vorschuss errechneten Zuschusses.
bb)
Phase 2
Das Unternehmen übermittelt die fehlenden Informationen und Korrekturen, teilweise unter Mitwirkung von Prüfern, bis zum 31. Mai 2023 (materielle Ausschlussfrist) an das BAFA. Das BAFA entscheidet über den gesamten Zuschuss unverzüglich und in jedem Fall bis zum 30. September 2023. Auf dieser Basis zahlt das BAFA den restlichen Zuschuss unverzüglich und in jedem Fall bis zum 30. September 2023 aus oder fordert den zu viel geleisteten Zuschuss zurück. Bescheid und Auszahlung erfolgen gegebenenfalls unter Vorbehalt einer möglichen Rückforderung in Phase 3.“

Diese Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die offizielle Genehmigung der Europäischen Kommission steht noch aus. Die Europäische Kommission wurde vorab informiert und die Änderungen wurden bereits informell mit ihr abgestimmt.

Berlin, den 4. Oktober 2022

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Kluttig

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