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Zweite Änderung der Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „DATIpilot – Fördern und Lernen für Innovation und Transfer: Ein Experimentierraum im Umfeld der DATI“

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Zweite Änderung
der Bekanntmachung
der Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema
„DATIpilot – Fördern und Lernen für Innovation und Transfer:
Ein Experimentierraum im Umfeld der DATI“

Vom 22. Februar 2024

Die Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „DATIpilot – Fördern und Lernen für Innovation und Transfer: Ein Experimentierraum im Umfeld der DATI“ vom 4. Juli 2023 (BAnz AT 12.07.2023 B4), die durch die Bekanntmachung vom 13. November 2023 (BAnz AT 07.12.2023 B6) geändert worden ist, wird geändert.

1.
Nummer 1.3.1 wird wie folgt neu gefasst:
1.3.1 Modul 1 – Innovationssprints
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ oder bei Helmholtz-Zentren und Instituten der Fraunhofer-Gesellschaft der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Hinweis zu Beihilfen:
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EU-Kommission gewährt.1
2.
Nummer 1.3.2 wird wie folgt neu gefasst:
1.3.2 Modul 2 – Innovationscommunities
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 BHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Hinweis zu Beihilfen:
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EU-Kommission gewährt.1
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe b, c und d, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 26a Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
3.
Nummer 5.1 wird wie folgt neu gefasst:
In Modul 1 können Projekte in Form von Einzel- oder Verbundprojekten mit maximal zwei Partnern beantragt werden. Der Förderzeitraum beträgt drei bis maximal 18 Monate. Die zuwendungsfähigen Ausgaben dürfen 150 000 Euro pro Partner nicht übersteigen.
In den Projekten können unter anderem Aktivitäten wie Forschung und Entwicklung, Durchführbarkeitsstudien, Entwicklung und Erprobung von transferfördernden Dienstleistungen, Maßnahmen zur Einbindung von Innovations- und Transferpartnern gefördert werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Staatliche Beihilfen werden im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EU-Kommission gewährt. Die Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Es können Ausgaben/​Kosten für Personal, Reisen und Aufträge gefördert werden. Daneben dürfen

a)
staatlich institutionell geförderte oder
b)
vergleichbar grundfinanzierte Einrichtungen (ausgenommen staatliche Hochschulen; siehe Hinweise zur Projektpauschale) oder
c)
Einrichtungen, die eine staatlich gewollte Aufgabenstellung wahrnehmen und diese überwiegend mit öffentlicher Projektförderung und/​oder öffentlichen Aufträgen absichern, zur Deckung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben für Infrastrukturleistungen (sogenannte „Overheads“) einen pauschalen Zuschlag bis zu 10 % der Gesamtsumme der für das Vorhaben angesetzten Personalausgaben veranschlagen und abrechnen.
Für Reisen und Aufträge können in der Antragstellung nachfolgende Beträge ohne weitere Erläuterung veranschlagt werden; Reisekosten ins Inland maximal 230 Euro für eintägige Reisen, bei mehrtägigen Reisen zuzüglich 100 Euro für jede notwendige Übernachtung, innerhalb Europas maximal 1 500 Euro pro Reise, außereuropäisches Ausland maximal 3 000 Euro pro Reise, Konferenzgebühren maximal 1 000 Euro pro Reise. Reisen sollten im Sinne der Nachhaltigkeit soweit möglich beschränkt werden. CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZAV)“ als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.
Im Rahmen von Aufträgen: Kleine Workshops bis maximal 5 000 Euro (maximal 40 Teilnehmende), inklusive Technik, Räume, Catering (bis zu 40 Euro/​Person).
Die vorgenannten Beträge verstehen sich als Richtwerte. Abweichende Angaben sind möglich. Darüber hinausgehende erwartete Ausgaben/​Kosten müssen erläutert werden. Erstattungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen Ausgaben/​Kosten, diese sind im Verwendungsnachweis aufzuführen.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
4.
In Nummer 5.2 wird Absatz 8 wie folgt neu gefasst:
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO oder der De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen (siehe Anlage).
5.
In Nummer 7.2.2 werden Absatz 4 und 8 wie folgt neu gefasst:
Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen.
Der Schriftform genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder per TAN-Verfahren autorisierten Signatur eines bevollmächtigten Unterzeichners versehen ist. Sollte keine qualifizierte elektronische Signatur vorhanden sein, muss der Antrag zusätzlich postalisch mit einer Originalunterschrift eingereicht werden.
6.
In Nummer 7.3.2 wird Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der Schriftform genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder per TAN-Verfahren autorisierten Signatur eines bevollmächtigten Unterzeichners versehen ist. Sollte keine qualifizierte elektronische Signatur vorhanden sein, muss der Antrag zusätzlich postalisch mit einer Originalunterschrift eingereicht werden.
7.
Die beihilferechtliche Anlage wird durch folgenden Inhalt ergänzt:
Artikel 26a AGVO – Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen
Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen oder, sollte es keinen Marktpreis geben, die Kosten zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne widerspiegeln.
Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zu dem Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht.
Beihilfefähig sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.
Die Beihilfeintensität darf 25 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Die Beihilfeintensität kann bei großen, mittleren und kleinen Unternehmen gemäß den folgenden Vorgaben auf eine Beihilfehöchstintensität von 40 %, 50 % bzw. 60 % der beihilfefähigen Investitionskosten angehoben werden:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um weitere 10 Prozentpunkte bei grenzübergreifenden Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, für die mindestens zwei Mitgliedstaaten öffentliche Mittel bereitstellen, oder bei auf Unionsebene bewerteten und ausgewählten Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen;
c)
um weitere 5 Prozentpunkte bei Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, bei denen mindestens 80 % der jährlichen Kapazitäten KMU zugewiesen werden.

Die Änderungen der Bekanntmachung treten mit Wirkung vom 22. Februar 2024 in Kraft.

Bonn, den 22. Februar 2024

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Petra Zloczysti

1
Verordnung (EU) 2023/​2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/​2831, 15.12.2023).
2
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), die Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), die Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und die Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).

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