Zweite Änderung der Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen für die Batteriezellfertigung

Published On: Mittwoch, 28.02.2024By Tags:

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Zweite Änderung
der Bekanntmachung
der Richtlinie zur Förderung von
Qualifizierungsmaßnahmen für die Batteriezellfertigung

Vom 16. Februar 2024

Die Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen für die Batteriezellfertigung vom 8. Juli 2021 (BAnz AT 19.07.2021 B1), die durch die Bekanntmachung vom 17. März 2023 (BAnz AT 30.03.2023 B1) geändert worden ist, wird geändert.

Die Vorgaben der Richtlinie vom 8. Juli 2021 behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nachfolgend nicht geändert beziehungsweise ergänzt werden.

1.
Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundes­haushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den sonstigen Zuwendungs­bestimmungen (siehe Nummer 7). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Die Förderung nach diesen Regelungen erfüllt die Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission1 und ist demnach gemäß Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen. Grundlage für die Freistellung der in diesem Themenschwerpunkt gewährten Beihilfen sind Artikel 25 Nummer 2 Buchstabe d sowie die Artikel 27, 28 und 31 AGVO. Die jeweiligen beihilfefähigen Kosten sowie die Beihilfehöchstintensitäten sind der Anlage zu entnehmen.
2.
Die beihilferechtliche Anlage wird ersetzt durch folgenden Inhalt:
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III AGVO erfüllt sind und gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist beziehungsweise das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden beziehungsweise werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vergleiche Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfe­intensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten erfolgen kann.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Prüfung, ob nachfolgend genannte Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Artikel 25 AGVO)
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig der folgenden Kategorie zuzuordnen: Durchführbarkeitsstudien (vergleiche Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 87 AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.
Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Förderrichtlinie bestimmten zuwendungsfähigen Kosten erfolgt.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO),
die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden (Artikel 25 Absatz 7 AGVO).
Die genannten Beihilfeintensitäten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben erfolgt.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d AGVO auf den Maximalbetrag von 8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO).
Betriebsbeihilfen und Investitionsbeihilfen für Innovationscluster (Artikel 27 AGVO)
Beihilfefähige Kosten von Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sind gemäß Artikel 27 Absatz 8 AGVO die Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für

die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen;
Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovations­cluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen;
die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungs­maßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
Die Beihilfeintensität von Betriebsbeihilfen darf im Gewährungszeitraum höchstens 50 % der beihilfefähigen Gesamtkosten betragen (Artikel 27 Absatz 9 AGVO).
Investitionsbeihilfen können für den Auf- oder Ausbau des Innovationsclusters gewährt werden. Beihilfefähige Kosten sind gemäß Artikel 27 Absatz 5 AGVO die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Die Beihilfeintensität von Investitionsbeihilfen für Innovationscluster darf höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Die Beihilfeintensität kann bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 % und bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 % erhöht werden (Artikel 27 Absatz 6 AGVO).
Beihilfen für Innovationcluster gemäß Artikel 27 AGVO dürfen den Maximalbetrag von 10 Millionen Euro pro Innovationscluster nicht überschreiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k AGVO).
Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 28 AGVO)
Beihilfefähige Kosten für Innovationsbeihilfen für KMU gemäß Artikel 28 Absatz 2 AGVO sind

Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste, einschließlich Diensten, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchs­infrastrukturen oder Innovationsclustern erbracht werden.
Gemäß Artikel 28 Absatz 3 AGVO darf die Beihilfeintensität 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 220 000 Euro pro Unternehmen beträgt.
Innovationsbeihilfen für KMU dürfen einen Maximalbetrag von 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben nicht übersteigen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).
Beihilfen für Ausbildungsmaßnahmen:
Beihilfefähige Kosten für Ausbildungsbeihilfen sind nach Artikel 31 Absatz 3 AGVO:

die Personalkosten für Ausbilder, die für die Stunden anfallen, in denen sie die Ausbildungsmaßnahme durchführen;
die direkt mit der Ausbildungsmaßnahme verbundenen Aufwendungen von Ausbildern und Ausbildungsteil­nehmern, zum Beispiel direkt mit der Maßnahme zusammenhängende Reisekosten, Unterbringungskosten, Materialien und Bedarfsartikel sowie die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für die Ausbildungsmaßnahme verwendet werden;
Kosten für Beratungsdienste, die mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen;
die Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten), die für die Stunden anfallen, in denen die Ausbildungsteilnehmer an der Ausbildungsmaßnahme teilnehmen.
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Sie kann jedoch nach Artikel 31 Absatz 4 AGVO wie folgt auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer;
um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen für mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen für kleine Unternehmen.
Kumulierungsregeln
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
Subventionserhebliche Tatsachen
Bei den Zuwendungen kann es sich um Subventionen im Sinne von § 264 Absatz 7 des Strafgesetzbuchs handeln. Die Antragsteller werden dazu im Zusammenhang mit dem Antrag über die subventionserheblichen Tatsachen informiert. Der Antragsteller muss zudem die Kenntnis der Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und der subven­tionserheblichen Tatsachen auf einem dafür zur Verfügung gestellten Formular bestätigen.

Die Änderungen der Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 16. Februar 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Birgit Hofmann

1
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) geändert durch die Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), die Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), die Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und die Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).

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