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Zweite Änderung der Bundesregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Zweite Änderung
der Bundesregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen
und nachrangiges Fremdkapital 2020

Vom 21. Dezember 2021

Die Bundesregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020 vom 11. Dezember 2020 (BAnz AT 06.01.2021 B1) in Form der Änderung der Bundesregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020 vom 17. März 2021 (BAnz AT 24.03.2021 B2) wird geändert.

1.
Die Präambel wird wie folgt gefasst:
Angesichts des Ausbruchs von COVID-19 hat die Europäische Kommission mitgeteilt, Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. Auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2021) 8442 final vom 18. November 2021 ergeht folgende „Bundesregelung Beihilfen für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020“:
2.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

Bei der Umsetzung von Maßnahmen nach dieser Regelung und bei deren vertraglicher Absicherung nach Absatz 2 sind Beschlüsse des Europäischen Rates und Vorgaben der Europäischen Kommission, insbesondere zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 AEUV zu berücksichtigen, insbesondere die Vorgaben

a)
der Mitteilung C(2020) 1863 der Kommission vom 19. März 2020 Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1),
b)
der Mitteilung C(2020) 2215 der Kommission vom 3. April 2020 Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 112 I vom 4.4.2020, S. 1),
c)
der Mitteilung C(2020) 3156 der Kommission vom 8. Mai 2020 Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 3),
d)
der Mitteilung C(2020) 4509 der Kommission vom 29. Juni 2020 Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3),
e)
der Mitteilung C(2020) 7127 der Kommission vom 13. Oktober 2020 Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 340 I vom 13.10.2020, S. 1),
f)
der Mitteilung C(2021) 564 der Kommission vom 28. Januar 2021 Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 034 vom 1.2.2021, S. 6),
g)
der Mitteilung C(2021) 8442 der Kommission vom 18. November 2021 Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 473 vom 24.11.2021, S. 1) (Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen).
3.
In § 2 wird Absatz 11 wie folgt gefasst:
Rekapitalisierungsmaßnahmen dürfen nur bis zum 30. Juni 2022 gewährt werden.
4.
In § 9 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2022 eine Liste mit Maßnahmen zur Verfügung, die auf der Grundlage dieser Regelung eingeführt wurden. Hierfür übermittelt die beihilfegebende Stelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz rechtzeitig die erforderlichen Informationen.
5.
In § 9 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
Die beihilfegebende Stelle stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz rechtzeitig die erforder­lichen Informationen bereit, damit dieses der Kommission jährlich über die Umsetzung der Rückzahlungspläne und über die Einhaltung der Bedingungen in Abschnitt 3.11.6 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen berichten kann.
6.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
Diese Regelung tritt am Tag ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2022 außer Kraft, d. h. Gewährungen von Beihilfen nach dieser Regelung sind bis zu diesem Zeitpunkt möglich.

Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 21. Dezember 2021

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Annick Moiteaux

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