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Zweite Änderung der Förderbekanntmachung Angewandte nichtnukleare Forschungsförderung im 7. Energieforschungsprogramm „Innovationen für die Energiewende“

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Zweite Änderung
der Förderbekanntmachung
Angewandte nichtnukleare Forschungsförderung im 7. Energieforschungsprogramm
„Innovationen für die Energiewende“

Vom 13. Dezember 2023

Die Förderbekanntmachung – Angewandte nichtnukleare Forschungsförderung im 7. Energieforschungsprogramm „Innovationen für die Energiewende“ vom 18. Juni 2021 (BAnz AT 29.06.2021 B2), die durch die Bekanntmachung vom 15. September 2022 (BAnz AT 22.09.2022 B1) geändert worden ist, wird hiermit wie folgt geändert.

I.

Änderungen

1.
In Nummer 2 werden die Sätze 5 und 6 bis 9 folgendermaßen angepasst:
Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Die Förderung nach diesen Regelungen erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (sogenannte „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung1“ – nachfolgend „AGVO“ genannt), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023, und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Soweit einzelne Zuwendungen unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen, gelten die Regelungen der AGVO. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden. Zudem können Beihilfen im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
2.
In Nummer 10 werden die Sätze ab Satz 2 folgendermaßen angepasst:
Maßgebend für die Geltungsdauer dieser Förderbekanntmachung ist die Laufzeit der beihilferechtlichen Grundlagen – der AGVO und der De-minimis-Verordnung – zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten. Vor diesem Hintergrund endet die Laufzeit dieser Förderbekanntmachung am 30. Juni 2027. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO oder der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit entsprechend. Sollte die AGVO beziehungsweise die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue AGVO beziehungsweise neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Änderung dieser Förderbekanntmachung oder eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende ersetzende Förderbekanntmachung veröffentlicht.
Die in den Sätzen 1 bis 3 geregelte Geltungsdauer dieser Förderbekanntmachung endet vorzeitig, sofern vor den in den Sätzen 1 bis 4 geregelten Zeitpunkten eine Förderbekanntmachung oder Förderrichtlinie zum 8. Energieforschungsprogramm im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. In dem Fall findet auch Satz 4 keine Anwendung mehr.
II.

Inkrafttreten

Die Änderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Berlin, den 13. Dezember 2023

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Stefan Besser

1
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), die Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), die Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und die Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).

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