Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Zweite Änderung der Förderbekanntmachung „Ausbildungscluster 4.0 in den Braunkohleregionen“ vom: 25.04.2024
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Zweite Änderung der Förderbekanntmachung „Ausbildungscluster 4.0 in den Braunkohleregionen“ vom: 25.04.2024

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Zweite Änderung
der Förderbekanntmachung
„Ausbildungscluster 4.0 in den Braunkohleregionen“

Vom 25. April 2024

Die Förderbekanntmachung „Ausbildungscluster 4.0 in den Braunkohleregionen“ vom 12. September 2023 (BAnz AT 18.09.2023 B1), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 19. Oktober 2023 (BAnz AT 27.10.2023 B1) geändert worden ist, wird erneut wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.3 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt ersetzt:
Der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe n AGVO für Ausbildungsbeihilfen geltende Schwellenwert in Höhe von 3 Millionen Euro pro Ausbildungsprojekt darf pro Ausbildungscluster 4.0 nicht überschritten werden, andernfalls wäre ein Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission zu durchlaufen.
2.
Nummer 1.3 wird wie folgt ergänzt:
Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Artikel 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/​2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/​1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) gewährt.
Nach Artikel 9 Absatz 1c AGVO ist jede Einzelbeihilfe ab 100 000 Euro mit den entsprechenden Informationen im Sinne des Anhang III AGVO in der Transparenzdatenbank der EU-Kommission zu veröffentlichen (https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=en).
3.
Die Bekanntmachung wird um die Nummer 7 wie folgt erweitert:
7 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Nach dieser Förderbekanntmachung gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
4.
Die Bekanntmachung wird um die Nummer 8 wie folgt erweitert:
8 Geltungsdauer
Diese Förderbekanntmachung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderbekanntmachung ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderbekanntmachung entsprechend, aber nicht über den 31. Juli 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolgeförderbekanntmachung bis mindestens 31. Juli 2028 in Kraft gesetzt werden.
Berlin, den 25. April 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Ulrike Bramburger

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