Bundesministerium
für Digitales und Verkehr
Zweite Änderung
der Richtlinie über die Förderung von betrieblichen
Ausbildungsverhältnissen zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin
in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen
Vom 12. März 2024
Artikel 1
Die Richtlinie über die Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 5. Januar 2016 (BAnz AT 20.01.2016 B3), die durch die Bekanntmachung vom 25. November 2022 (BAnz AT 15.12.2022 B5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1 Der Bund fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen. Die Zuschüsse werden gewährt, um einem Mangel an qualifiziertem Fahrpersonal in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen dauerhaft entgegenzuwirken.“
b)
Nummer 1.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) gewährt (im Folgenden als „Verordnung (EU) Nr. 651/2014“ bezeichnet).“
c)
Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
„1.3 Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllen.“
d)
In Nummer 1.4 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Das elektronische Antragsportal wird geschlossen, sobald keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen.“
2.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind.
Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Bis zum 30. Juni 2024 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die technisch zulässige Gesamtmasse mindestens 7,5 Tonnen betragen muss.
3.2 Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen,
a)
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird;
b)
an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt sind.
Satz 1 Buchstabe a gilt auch für einen Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.
3.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
3.4 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
3.5 Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zutrifft.“
3.
Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Förderfähig sind nur Ausbildungsverhältnisse, mit denen erst nach Bewilligung des Antrages durch die Bewilligungsbehörde begonnen wird.“
4.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 5.2.3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei der Ermittlung dieser Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.“
b)
Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:
„5.3 Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Richtlinie ist auf maximal 3 Millionen Euro pro Unternehmen und Ausbildungsvorhaben begrenzt. Bei der Ermittlung dieser Obergrenze sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.“
c)
Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst:
„5.4 Kumulierung
Eine nach dieser Richtlinie gewährte Förderung kann mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahme unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfe geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Um die Einhaltung von Satz 1 sicherzustellen, werden weitere staatliche Beihilfen und Zuschüsse (zum Beispiel Förderung durch Programme des Bundes, der Länder oder sonstiger Gebietskörperschaften), soweit sie sich auf zuwendungsfähige Kosten nach den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 beziehen, von den dort genannten Pauschalbeträgen abgezogen.“
5.
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren, Antragsfrist, Antragsform
6.1.1 Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)1.
6.1.2 Antragsberechtigt sind die in Nummer 3.1 genannten Unternehmen. Die Voraussetzung, dass Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt wird, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung
a)
bei gewerblichem Güterkraftverkehr durch die vorgeschriebene Berechtigung oder
b)
bei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register nach § 15a des Güterkraftverkehrsgesetzes
nachweisbar sein. Bei Partnerunternehmen nach Anhang I Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und verbundenen Unternehmen nach Anhang I Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 können die beteiligten Unternehmen eigenständige Anträge stellen, soweit sie juristisch selbständig sind und die Antragsberechtigung nach Satz 1 vorliegt. Auch im Falle des Satzes 3 erfolgt die Ermittlung des KMU-Status nach Anhang I Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
6.1.3 Antragsfristen, Antragseingang
6.1.3.1 Die Anträge auf Förderung betrieblicher Ausbildungsverhältnisse sind jeweils ab dem Start des Antragszeitraums und spätestens bis zum 31. August des Jahres zu stellen, in dem mit der Ausbildung begonnen werden soll. Nach Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen gibt die Bewilligungsbehörde jedes Jahr mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei Wochen auf ihrer Internetseite das Datum bekannt, ab dem Anträge nach dieser Richtlinie gestellt werden können.
6.1.3.2 Fällt das Ende der Antragsfrist nach Nummer 6.1.3.1 auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag.
6.1.3.3 Für den Zeitpunkt der Antragstellung und die Reihung der Anträge ist der Eingangszeitpunkt des vollständigen und bescheidungsreifen Antrags nach Nummer 6.1.4.1 bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich. Unvollständige oder fehlerhafte Anträge führen nicht zur Frist- und Rangwahrung nach Satz 1. Die Anträge werden nach dem Zeitpunkt des Antragseingangs bearbeitet.
6.1.4 Antragstellung
6.1.4.1 Je Unternehmen sind innerhalb der Antragsfrist maximal drei Anträge zulässig. Dabei werden nur die Anträge gezählt, die auch zu einem Zuwendungsbescheid geführt haben. Förderanträge sind ausschließlich auf elektronischem Wege bei der in Nummer 6.1.1 genannten Bewilligungsbehörde unter Verwendung des dafür bereitgestellten Portals zu stellen. Die für die Bearbeitung erforderlichen Anlagen sind ausschließlich über das Portal zu übermitteln. Die Bewilligungsbehörde stellt dem Antragsteller ein Kontrollformular zur Verfügung, das als Pflichtanlage zum Antrag unterschrieben und mit Firmenstempel versehen auf elektronischem Wege mit dem Antrag an die Bewilligungsbehörde zurückzusenden ist. Ist der Antrag nicht vollständig oder fehlerhaft, lehnt die Bewilligungsbehörde den Antrag ab.
6.1.4.2 Das im Rahmen dieser Richtlinie zu verwendende Portal für die elektronische Antragstellung ist über die Internetadresse https://antrag-gbbmvi.bund.de erreichbar.
6.1.5 Angaben und Erklärungen im Antrag
6.1.5.1 Mit dem Antrag hat der Antragsteller insbesondere Angaben
a)
zum Namen und zur Größe des antragstellenden Unternehmens,
b)
zur Antragsberechtigung nach Nummer 3.1,
c)
zur Höhe der voraussichtlich zuwendungsfähigen Kosten für die Durchführung der betrieblichen Ausbildung sowie über die beabsichtigte Finanzierung zu machen2.
6.1.5.2 Erklärung zum KMU-Status
Im Antrag hat der Antragsteller eine Erklärung zur Einstufung als KMU abzugeben.
6.1.5.3 Erklärung zur Kumulierung
Mit dem Antrag hat der Antragsteller eine Erklärung abzugeben, welche weiteren staatlichen Beihilfen und Zuschüsse für die beantragten betrieblichen Ausbildungsverhältnisse von Stellen nach Nummer 5.4
a)
bereits ausgezahlt wurden und
b)
beantragt wurden oder noch beantragt werden sollen.
6.1.6 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zur Aufhebung oder Änderung der Höhe des Zuschusses führen könnten.
6.1.7 Wird ein gefördertes Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder eine Zuwendungsvoraussetzung verändert, kann die bisher geleistete Zuwendung bis zur vollen Höhe zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen.
6.2 Bewilligungsverfahren
6.2.1 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.
6.2.2 Bewilligungszeitraum ist die voraussichtliche Dauer des Ausbildungsverhältnisses, soweit im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes bestimmt ist.
6.2.3 Wird die Zuwendung für mehrere Ausbildungsverhältnisse in einem Zuwendungsbescheid gewährt, so kann die Zuwendung für nicht rechtzeitig nachgewiesene Ausbildungsverhältnisse mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist anzuwenden.“
6.
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7 Verwendungsnachweis
7.1 Vorlage von Verwendungsnachweisen
Über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung (Verwendungsnachweis) sind der Bewilligungsbehörde auf elektronischem Wege unter Verwendung des dafür bereitgestellten Portals Nachweise in Form von Teilverwendungsnachweisen und einem abschließenden Verwendungsnachweis jeweils gemeinsam mit dem unterschriebenen und mit Firmenstempel versehenen Kontrollformular vorzulegen. Die Teilverwendungsnachweise sind jeweils innerhalb der ersten zwei Monate eines Kalenderjahres für die absolvierten Ausbildungsmonate des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Der abschließende Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausbildungsende, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats vorzulegen. Bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Bewilligungsbehörde abweichende Fristen im Zuwendungsbescheid festlegen; diese gehen den Sätzen 2 und 3 vor.
7.2 Erster Teilverwendungsnachweis
7.2.1 Mit dem ersten Teilverwendungsnachweis müssen über das dafür bereitgestellte Portal gegenüber der Bewilligungsbehörde nachgewiesen werden:
a)
der Abschluss eines Arbeitsvertrags über die Eingehung eines Ausbildungsverhältnisses zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin (Ausbildungsvertrag) und
b)
dessen Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.
7.2.2 Hierzu hat der Zuwendungsempfänger für jedes bewilligte betriebliche Ausbildungsverhältnis über das dafür bereitgestellte Portal bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen:
a)
eine elektronische Kopie des abgeschlossenen Ausbildungsvertrags und
b)
eine elektronische Kopie der Bestätigung der zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes über die Eintragung dieses Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse und
c)
eine aktuelle Gehaltsabrechnung.
7.2.3 Mit dem ersten Teilverwendungsnachweis hat der Antragsteller zudem mindestens ein zum Tag der Antragstellung zugelassenes schweres Nutzfahrzeug im Unternehmen mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen.
7.2.4 Zum Nachweis werden folgende Unterlagen als elektronische Kopie anerkannt:
a)
Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde oder
b)
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).
7.2.5 Aus den vorgelegten Nachweisen muss ersichtlich sein:
a)
das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs,
b)
die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs,
c)
die Art des Fahrzeugs,
d)
der Tag der Zulassung und
e)
der Fahrzeughalter.
Sind Fahrzeughalter und Antragsteller nicht identisch, ist dem ersten Teilverwendungsnachweis der Nachweis des Eigentums des Antragstellers an den Fahrzeugen beizufügen, beispielsweise in Form einer elektronischen Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
7.3 Weitere Teilverwendungsnachweise3
Ab dem zweiten Teilverwendungsnachweis sind über die allgemeinen Vorschriften hinaus (Nummer 7 ANBest-P-Kosten) elektronische Kopien insbesondere folgender Dokumente beizufügen:
a)
Bestätigung der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz über das weitere Bestehen des Ausbildungsverhältnisses und
b)
eine aktuelle Gehaltsabrechnung.
7.4 Abschließender Verwendungsnachweis
Dem abschließenden Verwendungsnachweis ist über die allgemeinen Vorschriften hinaus (Nummer 7 ANBest-P-Kosten) nach Abschluss der Ausbildung eine elektronische Kopie des Prüfungsnachweises beizufügen.
7.5 Das im Rahmen dieser Richtlinie zu verwendende Portal für die Vorlage der elektronischen Verwendungsnachweise ist über die Internetadresse https://antrag-gbbmvi.bund.de erreichbar.“
7.
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9 Allgemeine Bestimmungen
9.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
9.2 Gegenüber dem Zuwendungsempfänger besteht ein Prüfungsrecht der Bewilligungsbehörde. Der Zuwendungsempfänger ist im Falle einer Überprüfung verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach oder kann er zuwendungserhebliche Nachweise nicht erbringen, wird die Zuwendung zurückgefordert. Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen.
9.3 Alle zuwendungserheblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
9.4 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an für die Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen.
9.5 Informationen über jede Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro werden in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder in einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht. Alle nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen können im Einzelfall nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von der Europäischen Kommission geprüft werden.“
8.
Nummer 11 wird gestrichen.
9.
Die bisherige Nummer 12 wird neue Nummer 11 und wird wie folgt gefasst:
„11 Geltungsdauer
11.1 Diese Richtlinie tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.
11.2 Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet.“
Artikel 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 12. März 2024
StV 10/3153.1/5-02
Bundesministerium
für Digitales und Verkehr
Im Auftrag
Iris Reimold
1
Amtlicher Hinweis: Ausführliche Informationen und Merkblätter zum Förderprogramm werden auf der Internetseite http://www.balm.bund.de bereitgestellt.
2
Amtlicher Hinweis: Einzelheiten ergeben sich aus der Internetseite http://www.balm.bund.de, der Portalseite für die elektronische Antragstellung oder aus Merkblättern der Bewilligungsbehörde.
3
Amtlicher Hinweis: Die Einzelheiten sind auf der Internetseite http://www.balm.bund.de, der Portalseite für die elektronische Vorlage der Verwendungsnachweise oder in Merkblättern der Bewilligungsbehörde dargestellt.
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