Zweite Änderung der Richtlinie zur Fördermaßnahme „Wege zur Innovation – Unterstützung zukünftiger Antragsteller in der europäischen Sicherheitsforschung“ im Rahmen des Programms „Die europäische Innovationsunion – Deutsche Impulse für den Europäischen Forschungsraum“

Published On: Donnerstag, 11.07.2024By Tags:

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Zweite Änderung
der Richtlinie zur Fördermaßnahme
„Wege zur Innovation – Unterstützung zukünftiger Antragsteller
in der europäischen Sicherheitsforschung“
im Rahmen des Programms
„Die europäische Innovationsunion – Deutsche Impulse
für den Europäischen Forschungsraum“

Vom 4. Juli 2024

Die Richtlinie zur Fördermaßnahme „Wege zur Innovation – Unterstützung zukünftiger Antragsteller in der euro­päischen Sicherheitsforschung“ im Rahmen des Programms „Die europäische Innovationsunion – Deutsche Impulse für den Europäischen Forschungsraum“ vom 21. Dezember 2020 (BAnz AT 11.01.2021 B3), die durch die Bekanntmachung vom 17. Januar 2022 (BAnz AT 24.01.2022 B5) geändert worden ist, wird geändert.

1.
Nummer 1.2 wird wie folgt neu gefasst:
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EU-Kommission gewährt.*
2.
Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2031, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 28. Februar 2027 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 28. Februar 2027 in Kraft gesetzt werden.
3.
Die beihilferechtliche Anlage wird ersetzt durch folgenden Inhalt:
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/​Zuwendungsempfänger
Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikel 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/​die betreffende Tätigkeit.
Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei Jahre aufbewahrt.
2 Umfang der Zuwendung/​Kumulierung
De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 4. Juli 2024

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Detmer

*
Verordnung (EU) 2023/​2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/​2831, 15.12.2023, ELI: http:/​/​data.europa.eu/​eli/​reg/​2023/​2831/​oj).

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