Zweite Änderung der Richtlinie zur Förderung der Nutzung und des Baus von Demonstrationsanlagen und von Beispielregionen für die industrielle Bioökonomie

Published On: Dienstag, 23.01.2024By Tags:

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Zweite Änderung
der Richtlinie zur Förderung der Nutzung und des Baus
von Demonstrationsanlagen und von Beispielregionen
für die industrielle Bioökonomie

Vom 9. Januar 2024

Die Richtlinie zur Förderung der Nutzung und des Baus von Demonstrationsanlagen und von Beispielregionen für die industrielle Bioökonomie vom 16. November 2021 (BAnz AT 01.12.2021 B1), die durch die Bekanntmachung vom 8. Mai 2023 (BAnz AT 19.05.2023 B1) geändert worden ist, wird geändert.

1.
In der Nummer 1 werden in Fußnote 3 die Wörter „(EU) 2020/​972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABI. L 215 vom 7.7.2020, S. 3)“ durch die Wörter „(EU) Nr. 2023/​1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1)“ ersetzt.
2.
In der Nummer 2 wird in Absatz 3 wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „(EU) 2020/​972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABI. L 215 vom 7.7.2020, S. 3)“ durch die Wörter „(EU) Nr. 2023/​1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1)1“ ersetzt.
b)
In Satz 1 werden die Wörter „(EU) 1407/​2013 der Kommission – über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis-Beihilfen (De-Minimis-Verordnung) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/​972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3)“ durch die Wörter „(EU) 2023/​2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15.12.2023, S. 1)2“ ersetzt.
c)
Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
3.
In der Nummer 5 wird in Absatz 6 die Angabe „200 000 Euro“ geändert in „300 000 Euro“.
4.
In der Nummer 6 wird/​werden

a)
in Absatz 3 und 6 die Formulierung „Verordnung 1407/​2013“ geändert in „De-minimis-Verordnung“.
b)
in Absatz 4 nach den Wörtern „Nach dieser Förderrichtlinie“ die Wörter „im Rahmen der AGVO“ eingefügt.
c)
in Absatz 5 die Angabe „2 Millionen Euro“ geändert in „2,2 Millionen Euro“.
d)
in Absatz 5 folgender Satz 2 angefügt:
„Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO und Artikel 5 der De-minimis-Verordnung sind zu beachten.“
e)
in Absatz 6 die Formulierung „200 000 Euro pro Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren“ ersetzt durch „300 000 Euro pro Unternehmen in drei Steuerjahren (rollierender Zeitraum)“.
f)
bei Baustein A Buchstabe b Spiegelstrich 2, bei Buchstabe c Absatz 1, bei Buchstabe d Spiegelstrich 2 und bei Buchstabe e Spiegelstrich 1 und 2, bei Baustein B Buchstabe c sowie bei Baustein C Buchstabe b Spiegelstrich 4 und Buchstabe c Spiegelstrich 2 die Wörter „200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren“ beziehungsweise „200 000 Euro innerhalb von 3 Steuerjahren“ jeweils ersetzt durch „300 000 Euro pro Unternehmen in drei Steuerjahren“.
5.
In der Nummer 6 wird im Abschnitt „Baustein C Buchstabe c“ folgender Satz 2 angefügt:
„Förderfähig sind die Kosten für Beratungsleistungen externer Berater. Bei den betreffenden Dienstleistungen darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung.“
6.
In der Nummer 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Eine pauschalierte Abrechnung ist nur zulässig im Rahmen des Artikels 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO oder der De-minimis-Verordnung.“
7.
In der Nummer 10.2.2 werden in Absatz 8 die Wörter „500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden.“ durch „100 000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.“ ersetzt.
8.
In Nummer 11 wird Absatz 2 wie folgt neu gefasst:
„Diese Förderrichtlinie läuft bis zum 31. Dezember 2025.“

Die Änderungen der Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 9. Januar 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Max Kroymann

1
Vergleiche https:/​/​eur-lex.europa.eu/​eli/​reg/​2014/​651/​2023-07-01
2
Vergleiche ELI: http:/​/​data.europa.eu/​eli/​reg/​2023/​2831/​oj

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