Zweite Änderung der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in der Seefischerei (FIS-BMEL)

Published On: Dienstag, 27.12.2022By

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Zweite Änderung
der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in der
Seefischerei (FIS-BMEL)

Vom 13. Dezember 2022

Die Richtlinie zur Förderung von Investitionen in der Seefischerei (FIS-BMEL) vom 23. April 2015 (BAnz AT 11.05.2015 B3), die durch die Richtlinie vom 22. Oktober 2021 (BAnz AT 09.11.2021 B4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:
„Förderfähig sind die angemessenen Aufwendungen
3.1.1 nach der Verordnung (EU) Nr. 508/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) gemäß:

a)
Artikel 31
(Unternehmungsgründungen junger Fischer);
b)
Artikel 32
(Gesundheit und Sicherheit);
c)
Artikel 38
(Meeresumwelt und Artenschutz);
d)
Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2
(Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels);
e)
Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2
(Investitionen zur Qualitätssteigerung);
f)
Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a und b
(Überwachung und Durchsetzung).
3.1.2 nach der Verordnung (EU) Nr. 2021/​1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) und nach dem Deutschen Programm für den EMFAF, nach der Genehmigung durch die Europäische Kommission, für folgende Maßnahmen:

a)
Artikel 17
(Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs);
b)
Artikel 18
(Austausch oder Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine);
c)
Artikel 19
(Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Schiffes zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen und Energieeffizienz);
d)
Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen, etwa im Bereich der Hydrodynamik oder des Antriebssystems;
e)
Investitionen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Fischerei insbesondere:

zur Verarbeitung von Fängen direkt an Bord von Fischereifahrzeugen;
zur Steigerung des Mehrwerts und der Qualität der Fänge;
Verbesserung von Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen;
den Einsatz nachhaltiger Fangtechniken und beziehungsweise oder selektiver Fanggeräte an Bord von Fischereifahrzeugen zur Reduzierung der Umweltauswirkungen;
f)
Vorhaben zur Direktvermarktung von Fischereierzeugnissen, insbesondere Investitionen, die die Möglichkeiten für die Vermarktung eigener Erzeugnisse eines Unternehmens verbessern;
g)
Investitionen für Zwecke der Fischereikontrolle, vor allem für Verfolgungs-, Melde-, und Fernüberwachsysteme, sowie Vorhaben im Zusammenhang mit der Datenerhebung und -verarbeitung;
h)
Investitionen zur Diversifizierung der betrieblichen Tätigkeit sowie des Einkommens von Fischereiunternehmen durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten, die entweder mit Hilfe von Fischereifahrzeugen erfolgen oder die anderweitig einen engen Bezug zur Fischereitätigkeit des Unternehmens aufweisen.“
2.
Dem Ende der Nummer 3.2.2 wird Folgendes angefügt:
„außer bei Diversifizierungsmaßnahmen gemäß Nummer 3.1.2 Buchstabe h,“
3.
Nummer 4.1.1 wird wie folgt neu gefasst:
„die eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben,“
4.
Nummer 4.3.3 wird wie folgt neu gefasst:
„Es werden nur Vorhaben von Erzeugern im Haupterwerb gefördert. Erzeuger im Haupterwerb sind Fischer, welche im Jahr vor der Antragstellung und im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Berufsgenossenschaft (BG) Verkehr und der oberen Fischereibehörde als Haupterwerbsfischer registriert sind. Kapitalgesellschaften müssen als Unternehmen bei der BG Verkehr und der oberen Fischereibehörde entsprechend registriert sein. Im Fall der Existenzgründung soll die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu erwarten sein.“
5.
Dem Ende der Nummer 4.3.6 wird folgender Satz angefügt:
„Das BMEL kann in begründeten Fällen aufgrund von Umständen, die das betreffende Unternehmen nicht zu vertreten hat, Ausnahmen zulassen.“
6.
Nummer 5.1 wird wie folgt neu gefasst:
„Gefördert werden ausschließlich in Nummer 3.1 genannte Maßnahmen, die den einschlägigen Vorgaben des EMFF oder des EMFAF, den ergänzenden Bestimmungen und den zugehörigen Operationellen Programmen für Deutschland entsprechen. Die Vorhaben müssen mit den fischereipolitischen Zielen der Bundesregierung im Einklang stehen und nach den jeweils einschlägigen vom deutschen Begleitausschuss beschlossenen Projektauswahlkriterien ausgewählt worden sein.“
7.
Nummer 5.4.4 wird wie folgt neu gefasst:
„die nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/​1130 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge vermessen sind und“
8.
Nummer 5.5 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Höhe der zuschussfähigen Gesamtausgaben für jede Fördermaßnahme muss mindestens betragen:

a)
10 000 Euro für Fischereifahrzeuge ab 8 m Lüa bis unter 12 m Lüa,
b)
250 00 Euro für Fischereifahrzeuge ab 12 m Lüa,
c)
200 000 Euro für Fischereifahrzeuge über 500 BRZ.
Die Mindestinvestitionssummen nach Satz 1 gelten nicht für Aufwendungen nach Nummer 3.1.1 Buchstabe f und Nummer 3.1.2 Buchstabe g für in den Buchstaben a und b genannte Fischereifahrzeuge. Ausgenommen von den Mindestinvestitionssummen nach Satz 1 sind ferner Aufwendungen zur Beschaffung von nachhaltiger Fangtechnik und bzw. oder selektiver Fanggeräte.“
9.
Nummer 6.2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich 50 % der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens. Hiervon abweichend sind die spezifischen Beihilfeintensitäten nach Artikel 95 und Anhang I des EMFF bzw. nach Artikel 41 und Anhang III des EMFAF, mit Ausnahme der Zeile 7 des Anhangs III des EMFAF, anzuwenden. Dabei werden die in Anhang III des EMFAF genannten Beihilfeintensitäten auf maximal 90 % bei Investitionen, die der Verbesserung der Arten- und Größenselektivität von Fanggeräten dienen, und auf maximal 75% bei allen anderen Investitionen begrenzt, sofern EU-rechtlich höhere Beihilfeintensitäten vorgesehen sind.“
10.
Nummer 7.3 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Bindungsfrist für Maßnahmen nach Nummer 3 beträgt fünf Jahre. Die Frist beginnt mit der Abschlusszahlung für das unterstütze Vorhaben. Für die Dauer der Bindungsfrist müssen die in den Nummern 4.1, 4.3 und 5.4 genannten Voraussetzungen für eine Förderung weiterhin vorliegen.“
11.
Dem Ende der Nummer 8.9 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend hiervon hat der Antragssteller bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 5 000 Euro lediglich die Jahresabschlüsse der zurückliegenden drei Jahre vorzulegen, soweit diese bereits vorhanden sind.“

Die Änderungen der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 13. Dezember 2022

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Hermann Pott

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