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Zweite Änderung der Richtlinien für Zuwendungen für den Aufbau deutsch-ukrainischer Exzellenzkerne in der Ukraine

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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Zweite Änderung
der Richtlinien
für Zuwendungen für den Aufbau
deutsch-ukrainischer Exzellenzkerne in der Ukraine

Vom 14. Juni 2022

Die Richtlinien für Zuwendungen für den Aufbau deutsch-ukrainischer Exzellenzkerne in der Ukraine vom 5. November 2019 (BAnz AT 02.12.2019 B5), die durch die Bekanntmachung vom 5. Dezember 2019 (BAnz AT 27.12.2019 B3) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:

In Nummer 2.1 wird in Absatz 1 „12 Monate“ durch „18 Monate“ ersetzt.

In Nummer 2.1 Buchstabe b wird „Durchführung mindestens eines Workshops in der Ukraine, mit den Zielsetzungen:“ durch „Durchführung mindestens eines Workshops oder eines anderen geeigneten Austauschformats (auch digital) mit den Zielsetzungen:“ ersetzt.

In Nummer 2.1 letzter Absatz und jeweils in Nummer 5 Buchstabe c wird das Wort „Workshops“ durch „Workshops oder andere geeignete Austauschformate (auch digitale)“ ersetzt.

In Nummer 5 werden die Absätze 1 und 2 durch „Die vorgeschaltete Konzeptphase soll eine Laufzeit von achtzehn Monaten und die Implementierungsphase eine Laufzeit von vier Jahren in der Regel nicht überschreiten.“ und „Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. In der Konzeptphase werden bis zu 100 000 Euro für in der Regel bis zu 18 Monate und in der Implementierungsphase bis zu 2,5 Millionen Euro für in der Regel bis zu 48 Monate gewährt.“ ersetzt.

In Nummer 5 Buchstabe a wird „Personal zur Durchführung der konzeptionellen und wissenschaftlichen Vorbereitungen für die Implementierungsphase“ und „Vorhabenbezogene Ausgaben/​Kosten für studentisches und/​oder wissenschaftliches Personal, vorzugsweise Nachwuchswissenschaftler werden bis zu zwölf Personenmonate bezuschusst.“ durch „Personal zur Durchführung der konzeptionellen und wissenschaftlichen Vorbereitungen für die Implementierungsphase“ und „Bezuschusst werden vorhabenbezogene Ausgaben/​Kosten für studentisches und/​oder wissenschaftliches Personal“ ersetzt.

In Nummer 8 wird jeweils das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „30. Juni 2024“ ersetzt.

Bonn, den 14. Juni 2022

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Gabriele Hermani

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