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Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (Zweite Verkehrsflughäfen-Sicherheitskräftearbeitsbedingungenverordnung – 2. VFlughSiKArbbV)

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Zweite Verordnung
über zwingende Arbeitsbedingungen
für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen
(Zweite Verkehrsflughäfen-Sicherheitskräftearbeitsbedingungenverordnung – 2. VFlughSiKArbbV)

Vom 12. Dezember 2022

Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) und dessen Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

§ 1

Zwingende Arbeitsbedingungen

(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 28. März 2022, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen e. V., einerseits, sowie ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. Januar 2023 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum, dienen.

(2) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

(3) Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihr oder ihm nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Berlin, den 12. Dezember 2022

Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil

Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

Rechtsnormen
des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen
vom 28. März 2022

§ 1

Geltungsbereich

1.
Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich:
für alle Flughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
fachlich:
für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Service- und Fluggastdienste durchführen.
persönlich:
für alle Beschäftigten, die den Vorgaben des Kapitels 11 – Einstellung und Schulung von Personal, des Anhanges zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/​1998 unterliegen, hier insbesondere der Nummer 11.2., die Beschäftigten in den Entgeltgruppen IV und V dieses Tarifvertrags sowie die operativ tätigen betrieblichen Angestellten mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.
2.
Alle Berufsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

[Nummer 3 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

§ 2

Entgeltstruktur

1.
In der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag sind übergangsweise länderbezogen Stundenentgelte und monatliche Regelentgelte tarifiert.

[Nummer 2, 3 und 4 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

5.
Die Stundenentgelte in den Entgeltgruppen II bis IV sind zugleich Mindestentgelte im Sinne des § 5 Satz 1 Nummer 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Für die Höhe des Entgelts ist der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung maßgeblich, also der Ort, an dem die Arbeit aufgenommen und beendet wird.
§ 3

Entgeltgruppen

Entgeltgruppe II

Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9 LuftSiG für Mitarbeiter mit entsprechender behördlicher Prüfung zur Luftsicherheitskontrollkraft gemäß DVO(EU) 2015/​1998 (Ziffern 11.2.3.1.b und 11.2.3.2), bei entsprechender Tätigkeit

Entgeltgruppe III

Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9, 9a LuftSiG (z. B. Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich gemäß § 8 LuftSiG gegen unberechtigten Zutritt, Flugzeugbewachung) mit Schulung gemäß DVO(EU) 2015/​1998 (Ziffer 11.2.3.5) und bestandener Prüfung sowie Dokumentenkontrolle, bei entsprechender Tätigkeit

Entgeltgruppe IV

qualifizierte Servicetätigkeiten und Fluggastdienste, die eine luftsicherheitsspezifische gemäß DVO(EU) 2015/​1998 und/​oder eine flughafenspezifische Ausbildung von mindestens 25 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) im Jahr voraussetzen, bei entsprechender Tätigkeit

[Die Entgeltgruppen I und V sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

[Die §§ 4 und 5 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

§ 6

Ausschlussfristen

1.
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden.
2.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
3.
Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst. Dies gilt auch nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen weiterhin den tarifvertraglich geltenden Ausschlussfristen.
Anhang
(zu § 2 Nummer 1 der Anlage)

Auszug aus der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag
für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 28. März 2022

Stundenentgelte ab dem 1. Januar 2023:

Bundesland Stundenentgelt
in Euro
Entgeltgruppe II Baden-Württemberg, Bayern (München)*, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein 18,89
Bayern** 17,76
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen 18,13
Entgeltgruppe III Baden-Württemberg, Bayern (München)*, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein 17,19
Bayern**, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen 16,33
Entgeltgruppe IV Alle Bundesländer 13,91

Stundenentgelte ab dem 1. April 2023:

Bundesland Stundenentgelt
in Euro
Entgeltgruppe II Baden-Württemberg, Bayern (München)*, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein 19,49
Bayern** 18,32
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen 18,71
Entgeltgruppe III Baden-Württemberg, Bayern (München)*, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein 17,84
Bayern**, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen 16,95
Entgeltgruppe IV Alle Bundesländer 14,46
*
München Stadt sowie alle umliegenden Landkreise im S-Bahnbereich
**
 alle Städte und Gemeinden

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