Bundesministerium für Gesundheit
Zweite Verordnung
zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund des
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§ 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 3, 9, 10 und 12 bis 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 3 und 15 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist und nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und
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§ 13 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1c Buchstabe b des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) eingefügt worden ist:
Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
Die Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2021 (BAnz AT 01.10.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
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In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „arzneimittelrechtlichen Zulassung“ die Wörter „oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien“ eingefügt.
- 2.
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§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
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In Satz 1 Nummer 3 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
- b)
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Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:„Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können den Impfstoff auch direkt vom Land beziehen.“
- 3.
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§ 6 wird wie folgt geändert:
- a)
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In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „20 Euro“ durch die Wörter „28 Euro und an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember 36 Euro“ ersetzt.
- b)
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In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „7. Juni 2021“ durch die Angabe „16. November 2021“ ersetzt.
- 4.
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§ 8 wird wie folgt geändert:
- a)
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Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für den im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoffen durch den Großhandel an Apotheken entstehenden Aufwand, insbesondere für den Transport, die Konfektionierung und die Organisation, erhält der Großhändler eine Vergütung je an die Apotheke abgegebener Durchstechflasche in Höhe von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.“
- b)
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Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Abgabe von durch den Großhandel selbst beschafftem Impfbesteck und -zubehör an Apotheken erhält der Großhändler zusätzlich eine Vergütung in Höhe von 2,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche des Impfstoffes Spikevax, im Übrigen 1,40 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche.“
- 5.
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§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
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In Satz 6 wird das Wort „zweiten“ durch das Wort „fünften“ ersetzt.
- b)
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Satz 7 wird wie folgt gefasst:„Abweichend von Satz 6 sind erstattungsfähige Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 30. September 2021 entstanden sind, bis spätestens zum 28. Februar 2022 abzurechnen.“
- c)
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Folgender Satz wird angefügt:„Der Anspruch nach § 7 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 6 und 7 ausgeschlossen.“
- 6.
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In § 17 Satz 1 werden die Wörter „am 31. Dezember 2021“ durch die Wörter „mit Ablauf des 30. April 2022“ ersetzt.
Weitere Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
In § 5 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden nach dem Wort „Terminvergabe“ die Wörter „bis zum 30. September 2021“ eingefügt.
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.
Bonn, den 15. November 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
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