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Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung

padrinan (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Zweite Verordnung
zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
und der Coronavirus-Testverordnung

Vom 7. Januar 2022

Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund

des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und Nummer 2 Satz 3, 9, 10, 12, 13, 15 und 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 3 und 15 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert und dessen Absatz 3 Satz 17 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung sowie hinsichtlich des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 3 und 13 auch nach Anhörung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und
des § 13 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1c Buchstabe b des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) eingefügt worden ist:
Artikel 1

Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Die Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Dezember 2021 (BAnz AT 30.12.2021 V4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst:

„§ 6
Vergütung von Leistungen“.
2.

§ 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)

Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 5 wird das Wort „und“ gestrichen.
bbb)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
ccc)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7.
öffentliche Apotheken, sofern sie ihre Berechtigung nach Absatz 4a nachgewiesen haben.“
bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 erhalten die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich über Apotheken und Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 7 erhalten die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich zur eigenen Verwendung.“
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständigen Stellen der Länder können zur stärkeren Einbeziehung aller weiteren Ärztinnen und Ärzte in die Durchführung von Schutzimpfungen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen geeigneten Dritten zusammenarbeiten und mit ihnen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit schließen.“
c)

Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 genannten Leistungserbringer haben ihre Berechtigung zur Erbringung von Leistungen nach § 1 Absatz 2 nachzuweisen. Die Berechtigung ist nachgewiesen, wenn dem Leistungserbringer auf sein Ersuchen von seiner zuständigen Landesapothekerkammer bescheinigt wurde, dass er eine Selbstauskunft darüber abgegeben hat, dass

1.
bei ihm nur Personen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ­berechtigt sind, die Impfungen durchführen,
2.
ihm eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, und
3.
bei ihm eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfung abdeckt, vorhanden ist.

Das Vorliegen der Bescheinigung der zuständigen Landesapothekerkammer über den Nachweis der Berech­tigung ist Voraussetzung für die Bestellung des Impfstoffs, den er selbst verabreicht.“

3.

§ 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor der Aufzählung wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,“ die Wörter „sowie die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7“ eingefügt.
bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
Kennnummer und Landkreis des Leistungserbringers nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7,“.
b)

Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 haben die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 das elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbandes e. V. zu nutzen. Der Deutsche Apothekerverband e. V. kann hierfür Dritte beauftragen. Die vom Deutschen Apothekerverband e. V. zusammengeführten Daten der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden an das Robert Koch-Institut elektronisch übermittelt.“

c)
In Absatz 7 wird die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „bis 4a“ ersetzt.
4.

§ 6 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 6

Vergütung von Leistungen“.

b)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „bis 6“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 wird die Angabe „und 5“ durch ein Komma und die Angabe „5 und 7“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „bis 6“ jeweils durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
d)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Leistungserbringer“ durch die Wörter „Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6“ ersetzt.
e)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Leistungserbringer“ durch die Wörter „Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6“ ersetzt.
5.

§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 erhalten für den Aufwand, der ihnen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Impfstoff entsteht, den sie selbst verabreichen, eine Vergütung von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Durchstechflasche.“
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Vergütung nach Satz 1 neben der Vergütung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 ist ausgeschlossen.“
c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Vergütung nach Satz 1 neben der Vergütung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 ist ausgeschlossen.“
6.

§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 3 und § 9“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 3 bis 5, § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9“ ersetzt.
b)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erstellen zusätzlich mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der durchgeführten Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und die dafür geltend gemachte Vergütung ergibt.“
7.

§ 11 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) An das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt

1.
jede Kassenärztliche Vereinigung über die Kassenärztliche Bundesvereinigung zeitnah für jeden Kalendermonat die Anzahl der mit ihr abgerechneten Schutzimpfungen, soweit möglich differenziert nach den Leistungserbringern nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6, und
2.
jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über den Deutschen Apothekerverband e. V. zeitnah für jeden Kalendermonat die Anzahl der mit ihm durch die Leis­tungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 abgerechneten Schutzimpfungen.“
Artikel 2

Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 17.12.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 2 wie folgt gefasst:

„§ 2
Testungen von nachweislich infizierten Personen in Absonderung, Kontaktpersonen und von Personen mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten“.
2.

§ 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 2

Testungen von nachweislich infizierten Personen in Absonderung, Kontaktpersonen
und von Personen mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten“.

b)

Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wenn sie von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt werden, haben folgende Personen Anspruch auf Testung:

1.
Personen, bei denen in den letzten 14 Tagen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen worden ist und die abgesondert sind, und
2.
asymptomatische Kontaktpersonen nach Absatz 2, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten.“
c)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Wenn vom öffentlichen Gesundheitsdienst Personen festgestellt werden, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virus­variantengebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiet aufgehalten haben, haben diese Anspruch auf Testung. Der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.“

3.
In § 6 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „als Kontaktperson“ durch die Wörter „als nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person in Absonderung, als Kontaktperson oder als Person mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten“ ersetzt.
4.

§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 wird im Satzteil vor der Aufzählung die Angabe „17. November 2021“ durch die Angabe „25. Januar 2022“ ersetzt.
b)
In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „12. November 2021“ durch die Angabe „10. Januar 2022“ ersetzt.
5.
Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:
„Die an die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 zu zahlende Vergütung für Leistungen der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems beträgt je Testung 30 Euro.“
Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 7. Januar 2022

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach

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