Bundesministerium für Gesundheit
Zweite Verordnung
zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung
Auf Grund des § 13 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist und dessen Absatz 4 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Die Coronavirus-Surveillanceverordnung vom 18. Januar 2021 (BAnz AT 19.01.2021 V2), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. November 2021 (BAnz AT 12.11.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
-
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Satz 1 werden nach den Wörtern „definierten Form“ die Wörter „zusammen mit den Angaben über das Vorliegen eines durch das Robert Koch-Institut unter http://www.rki.de/corsurv veröffentlichten epidemiologischen Anlasses für die Vollgenomsequenzierung“ eingefügt.
- b)
-
Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- bb)
-
Nummer 5 wird aufgehoben.
- 2.
-
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Satz 2 wird die Angabe „220 Euro“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
- bb)
-
Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Anspruch auf Vergütung besteht für jede Untersuchungsstelle höchstens für die Anzahl von Übermittlungen, die
- 1.
-
10 Prozent der Anzahl der Proben entspricht, die von der Untersuchungsstelle in der jeweils vergangenen Kalenderwoche positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, wenn die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bundesrepublik Deutschland in der Kalenderwoche vor der Durchführung der Diagnostik 50 000 nicht überschritten hat,
- 2.
-
5 Prozent der Anzahl der Proben entspricht, die von der Untersuchungsstelle in der jeweils vergangenen Kalenderwoche positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, wenn die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bundesrepublik Deutschland in der Kalenderwoche vor der Durchführung der Diagnostik 200 000 nicht überschritten hat,
- 3.
-
1 Prozent der Anzahl der Proben entspricht, die von der Untersuchungsstelle in der jeweils vergangenen Kalenderwoche positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, wenn die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bundesrepublik Deutschland in der Kalenderwoche vor der Durchführung der Diagnostik 200 000 überschritten hat.“
- cc)
-
Im neuen Satz 5 werden die Wörter „den Sätzen 4 und 5“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
- dd)
-
Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
- b)
-
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in jeder Woche bis zu 5 Prozent der von ihnen positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Proben an Untersuchungsstellen zur Vollgenomsequenzierung versenden; Absatz 1 Satz 5 und 6 gelten entsprechend“ durch die Wörter „die von ihnen positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Proben an Untersuchungsstellen zur Vollgenomsequenzierung einsenden; hinsichtlich der zulässigen Anzahl von Einsendungen gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend“ ersetzt.
- 3.
-
In § 4 Nummer 3 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 5“ und die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
- 4.
-
§ 6 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Satz 1 wird die Angabe „30. September 2022“ durch die Angabe „31. Juli 2023“ ersetzt.
- b)
-
In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. April 2023“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
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