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Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Zweite Verordnung
zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

Vom 24. August 2022

Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 99 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:

Artikel 1

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 7. März 2022 (BAnz AT 08.03.2022 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2022 (BAnz AT 03.05.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „die Zeit nach Außerkrafttreten dieser Verordnung“ durch die Wörter „einen langfristigen Aufenthalt“ ersetzt.
2.

§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 30. November 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.“
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 30. November 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt nur, solange keine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen wurde.“
d)
Absatz 4 wird aufgehoben.
e)
Absatz 5 wird Absatz 4.
f)
In dem neuen Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „in den Absätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „in den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
3.
In § 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 bis 3“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
4.
In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „31. August 2022“ durch die Angabe „28. Februar 2023“ ersetzt.
Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. September 2022 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 24. August 2022

Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat

Nancy Faeser

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