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Zweite Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie

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Bundesministerium für Gesundheit

Zweite Verordnung
zur Verlängerung von Maßnahmen
zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung
während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2
verursachten Pandemie

Vom 21. September 2021

Auf Grund des § 152 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1

Verlängerung von Maßnahmen
zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung

(1) Die Frist nach § 147 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert.

(2) Der Zeitraum nach § 147 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert.

(3) Die Frist nach § 148 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert.

(4) Der Zeitraum nach § 150 Absatz 5c des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert.

(5) Die Frist nach § 150 Absatz 6 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert.

(6) Der Zeitraum nach § 150 Absatz 6 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(2) Die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie vom 28. Juni 2021 (BAnz AT 30.06.2021 V2) tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 21. September 2021

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn

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