Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Zwölfte Bekanntmachung
zur Änderung
der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Nord
zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Auf Grund § 60 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, in Verbindung mit dem WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217), in Verbindung mit der WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728), macht die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bekannt:
Die Bekanntmachung zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 28. Januar 2014 (BAnz AT 31.01.2014 B7) der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord, die zuletzt durch die Elfte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Januar 2024 (BAnz AT 16.02.2024 B13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Gliederungspunkt 14.16 wird eingefügt:
„14.16 Hafen Sassnitz (Stadthafen Sassnitz und Fährhafen Sassnitz)
14.16.1 Fahrzeuge ab einer Länge von mehr als 220 m bis einschließlich 280 m dürfen bei einer Windstärke von mehr als 5 Bft nicht in das Fahrwasser zum Hafen Sassnitz einlaufen. Bei weniger Wind als 5 Bft haben ein- und auslaufende Fahrzeuge ausreichend Schlepperhilfe anzunehmen.
14.16.2 Fahrzeuge ab einer Länge von mehr als 280 m dürfen bei einer Windstärke von mehr als 5 Bft oder bei Nacht nicht in das Fahrwasser zum Hafen Sassnitz einlaufen. Bei weniger Wind als 5 Bft haben ein- und auslaufende Fahrzeuge ausreichend Schlepperhilfe anzunehmen.“
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
Diese Regelung untersteht nachfolgender Begründung:
Diese Bekanntmachung ergeht auf Grund von § 30 Absatz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, wonach für Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen schifffahrtspolizeiliche Voraussetzungen für das Befahren der Seeschifffahrtsstraßen oder einzelner Wasserflächen nach § 60 Absatz 1 bekannt gemacht werden können.
Die Bekanntmachung ist zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt und zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich und angemessen.
Information über den Rechtsbehelf
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, einzulegen.
3800S21-332.09/0001-005/19
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Im Auftrag
Sühl
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